Allgemeine Werkvertragsbedingungen

Firma Senger Design

 

Inhaltsverzeichnis:

 

1.       Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.       Vertragsschluss

3.       Mitwirkung des Bestellers

4.       Erfüllungsort / Gefahrtragung

5.       Abnahme

6.       Vergütung / Aufrechnung / Abtretung / Sicherheiten

7.       Mängel des Werks

8.       Eigentumsübertragung

9.       Kündigungsrecht des Bestellers

10.   Risiken, Nebenwirkungen und allgemeine Informationen

11.   Verchromen/Metallisieren

12.   Schlussbestimmungen

13.    Gerichtsstand

 

 

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Für die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen der Firma Senger Design

( Nachfolgend SD genannt) und dem Besteller gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen

Vertragsbedingungen.

Mit der Erteilung des Auftrags durch den Besteller, spätestens mit der Abnahme des Werks, erkennt

der Besteller die alleinige Verbindlichkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sollte der

Besteller entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren

Anwendbarkeit gegenüber der SD ausgeschlossen, auch wenn die SD Ihnen nicht ausdrücklich

widerspricht.

 

 

2. Vertragsschluss

 

2.1 Aufträge des Bestellers sind von SD nur verbindlich angenommen, wenn die Annahmeerklärung

durch SD in schriftlicher Form abgegeben und rechtswirksam unterzeichnet wurde. Mündliche oder

telefonische Auftragsannahme, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform.

 

2.2 Angebote von SD sind vom Besteller innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des Angebots

schriftlich anzunehmen.

Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, so ist SD zum schriftlichen Widerruf

berechtigt. Eine inhaltlich vom Angebot abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und

muss zu ihrer Wirksamkeit von SD schriftlich angenommen werden. In keinem Fall gilt das Schweigen

von SD als Anerkenntnis einer inhaltlich abweichenden Auftragbestätigung.

 

2.3 Verlangt der Besteller Änderungen des Auftrags in Konstruktion und Ausführung, ist SD zur

Durchführung der Änderung nur im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet und nur dann, wenn hierbei

die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich

schriftlich geregelt sind.

3. Mitwirkung des Bestellers

 

3.1 Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, insbesondere

Vorgaben für die Fertigung oder Bearbeitung der Vertragsprodukte sowie betreffend die erforderlichen

Werkzeuge (technische Spezifikationen) oder hat der Besteller für die Fertigung oder Bearbeitung

Ware an SD zu liefern, sind die technischen Spezifikationen und die zu liefernde Ware vorab vom

Besteller auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. SD haftet nur für

offensichtliche Fehler oder Mängel. Diese wird SD vor Beginn der Bearbeitung oder Fertigung dem

Besteller schriftlich mitteilen.

 

3.2 Ändert der Besteller technische Spezifikationen oder die von SD zu bearbeitende Ware

entsprechend dem fortschreitenden Entwicklungsstand oder den Erfordernissen der Herstellung, hat

er mit SD eine Einigung über die preisliche Veränderung herbeizuführen. Andernfalls ist SD berechtigt,

dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen,

dass SD den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird.

Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt. Dies gilt

auch, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer anderen Handlung, z. B. Lieferung zu

bearbeitender Ware, in Verzug der Annahme kommt.

SD steht für den Fall der Kündigung wegen mangelnder Mitwirkung des Bestellers eine pauschale

Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % des gesamten Bestellwertes der Vertragsprodukte zu. Dem

Besteller bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass SD ein geringerer Schaden entstanden

ist. Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

 

3.3 Ist das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels der vom Besteller gelieferten Ware oder in

Folge einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, kann SD einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, es sei denn, der Besteller kann SD nachweisen, dass der Mangel der vom Besteller gelieferten Ware oder die fehlerhafte Anweisung offensichtlich war.

 

 

4. Erfüllungsort / Gefahrtragung

 

4.1 Erfüllungsort für das herzustellende Werk ist der Sitz von SD. Bis zur Abnahme des Werkes trägt

SD die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs.

Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, ist SD für den zufälligen Untergang oder eine zufällige

Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes nicht verantwortlich.

 

4.2 Versendet SD das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort, geht die Gefahr

des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald SD die

Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten

Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller eine besondere Anweisung

über die Art der Versendung erteilt hat und SD nur unwesentlich von der Anweisung abweicht. Die

Kosten der Versendung trägt stets der Besteller, wenn nicht SD verbindlich die Kostenübernahme

zugesagt hat. Auch in diesem Fall gilt das vorhergesagt.

 

4.3 SD verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der

vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung der Ware beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar werden.

Der Besteller ist verpflichtet, sollte kein Fixgeschäft vorliegen, SD eine Verlängerung der Liefertermine zu gewähren.

4.4 Sollten höhere Gewalt, Kriegsausbruch, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche

Maßnahmen, Transport- oder sonstige Betriebsstörungen bei SD sowie unvorhersehbare, außerhalb

des Einflussbereichs von SD und von ihr nicht zu vertretende unabwendbare, schwerwiegende

Ereignisse dazu führen, dass die Lieferung nicht fristgerecht erfolgen kann, ist SD für die Dauer der

Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferung befreit. SD wird nach Treu und Glauben ihre

Verpflichtung den veränderten Verhältnisse anpassen.

 

 

5. Abnahme

 

5.1 Der Besteller ist verpflichtet, dass vertragsmäßig hergestellte Werk am Erfüllungsort abzunehmen.

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Besteller ist

verpflichtet, Mängel unverzüglich bei Abnahme anzuzeigen.

 

5.2 Versendet SD das Werk vereinbarungsgemäß nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, hat

der Besteller das Werk unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und Mängel in schriftlicher Form SD

anzuzeigen. Hierbei genügt die Mängelanzeige per Fax.

Mängel sind detailliert anzugeben.

Kommt der Besteller seiner Untersuchungs- und Mängelrügeverpflichtung nicht binnen 8 Tagen ab

Lieferung nach, gilt das Werk sodann als mangelfrei abgenommen, es sei denn SD kannte den

Mangel.

 

5.3 Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1-3 BGB bezeichneten Recht nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält und im Falle der Lieferung des Werkes durch SD an einen anderen Ort als den Erfüllungsort binnen 8 Tagen ab Lieferung in schriftlicher Form gegenüber SD den Vorbehalt seiner Rechte wegen des Mangels erklärt.

 

5.4 SD ist zu Teillieferungen berechtigt, falls nichts anderes vereinbart ist. Für von SD vorgenommene

Teillieferungen gelten die unter Ziffer 5.1 – 5.3 geregelten Bestimmungen.

 

5.5 Der Abnahme steht es gleich, wenn SD von einem Gutachter eine Bescheinigung erteilt wird, dass

1. das versprochene Werk oder auch ein Teil derselben, hergestellt ist und 2. das Werk frei von

Mängeln ist, die der Besteller gegenüber SD behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer

Besichtigung feststellbar sind (Fertigstellungbescheinigung). Für die Bestellung des Gutachters und

das von diesem zu erstellende Gutachten sowie die Rechtsfolgen der Fertigstellungsbescheinigung

gilt § 641 a Abs. 2-4 BGB.

 

 

6. Vergütung / Aufrechnung / Abtretung / Sicherheiten

 

6.1 Ist nichts anderes vereinbart, ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.

 

6.2 Erfolgen Teillieferungen, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

 

6.3 Die Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die

Vergütung gestundet ist.


 

6.4 Der jeweils im Angebot von SD ausgewiesene Preis ist ein Nettopreis, der die jeweilige gesetzliche

Mehrwertsteuer, die separat in Prozent und Währungsbetrag ausgewiesen wird, nicht umfasst. Vom

Preis nicht eingeschlossen ist Verpackung, Fracht, Rollgeld, Versicherung und ähnliches. Wenn nichts

anderes vereinbart ist, verbleiben Späne oder sonstige Produktionsabfälle bei SD zur eigenen

Verwertung.

 

6.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen den Vergütungsanspruch, den SD gegen ihn hat, mit

eigenen Forderungen aufzurechnen. Die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen SD ist

nur zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

 

6.6 Der Besteller ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SD nicht berechtigt, seine

Forderungen gegen SD abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

6.7 SD hat für ihre Forderungen gegen den Besteller ein Pfandrecht an den von ihr hergestellten oder

auch bearbeiteten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum

Zwecke der Bearbeitung in den Besitz von SD gelangt sind.

 

6.8 Auf Verlangen von SD hat der Besteller Sicherheit durch eine Garantie oder ein sonstiges

Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten

Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf

Zahlungen an SD nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch von SD anerkennt oder

durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist oder

Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.

Sicherheitsleistung ist nicht zu erbringen, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein privater Verbraucher nach § 13 BGB

ist.

 

 

7. Mängel des Werks

 

7.1 SD verpflichtet sich, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und

nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die

Beschaffenheit nicht schriftlich vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln.

Wegen unwesentlicher Mängel stehen dem Besteller keine Rechte auf Mängelbeseitigung zu.

Ohne Inrechnungstellung des beigestellten Vormaterials ist SD berechtigt, 2 % Ausschuss zu

produzieren, es sei denn dass andere Absprachen getroffen sind. Ausschuss ist von SD kostenfrei

zurückzuführen.

 

7.2 Hat SD einen Mangel anerkannt oder der Besteller den Mangel nachgewiesen, kann der Besteller

zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen.

Verlangt der Besteller Nacherfüllung, kann SD nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues

Werk herstellen. In jedem Fall trägt SD die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen. SD kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie objektiv unmöglich oder unzumutbar ist.

Gleiches gilt bei verspäteter Mängelrüge des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei der

Abnahmeuntersuchung nicht erkennbar und der Besteller hat den Mangel unverzüglich gegenüber SD angezeigt.

 

7.3 Für die Beseitigung des Mangels oder die Neuherstellung des Werks ist SD eine angemessene

Frist zu gewähren.

 

7.4 Dem Besteller steht das Recht auf Selbstvornahme ( § 637 BGB ) oder Minderung ( § 638 BGB )

nur zu, wenn SD die Nacherfüllung verweigert oder trotz angemessener Nachfristsetzung

Nacherfüllung nicht erbringt oder diese wiederholt fehlgeschlagen ist.

 

7.5 Ansprüche des Bestellers gegenüber SD wegen Mängel am Werk sind ausgeschlossen, wenn SD

die Mängel nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn SD zur Herstellung des Werks

Stoffe zur Bearbeitung vom Besteller erhielt und diese Mängel aufweisen. Gleiches gilt für von SD von

dritter Seite zur Bearbeitung bezogene Stoffe. Hier haftet SD nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, SD hat eine Garantie übernommen oder Eigenschaften zugesichert.

Sind Mängel auf mangelhafter Materiallieferung Dritter zurückzuführen, tritt SD bereits jetzt ihre

sämtlichen Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Lieferanten an den Besteller ab, der die Abtretung

annimmt.

 

7.6 Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei Mängeln entfallen, wenn der Besteller im Falle

der Weigerung von SD zur Nacherfüllung seine Rechte nicht binnen 6 Monaten nach Abnahme oder

Lieferung des Werks gerichtlich geltend macht

 

 

8. Eigentumsübertragung

 

8.1 Alle gelieferten Waren und Stoffe müssen frei von Rechten Dritter sein. Das Eigentum an der von

SD gelieferten Ware geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers

aus der Geschäftsverbindung mit SD auf den Besteller über. Der Besteller hat die im Eigentum von SD

stehende Ware wie ein ordentlicher Kaufmann zu verwahren und gegen jegliche Gefahren zu

versichern. Der Besteller ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die von SD

gelieferte Ware zu verfügen. Er tritt im Falle der Veräußerung seinen Zahlungsanspruch gegen jeden

Erwerber bis zur Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber SD an SD ab, die die Abtretung annimmt.

 

8.2 Der einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt auch für vom Besteller an SD gelieferte

Stoffe, soweit diese durch Verarbeitung oder Umbildung nach § 950 BGB Eigentum von SD geworden

sind.

 

 

9. Kündigungsrecht des Bestellers

 

9.1 Der Besteller kann die mit SD geschlossene Vereinbarung nur aus wichtigem Grund kündigen.

 

9.2 Kündigt der Besteller, gleich aus welchem Grunde, so ist SD berechtigt, die vereinbarte volle

Vergütung für Leistungen zu verlangen, die bis zur Kündigung erbracht wurden. Für nicht erbrachte

Leistungen kann SD pauschal 60 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Dem Besteller steht das

Recht zum Nachweis höherer ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der

Arbeitskraft der SD offen.

 

10. Risiken, Nebenwirkungen und allgemeine Informationen

 

Grundsätzlich ist SD die Beschichtung aller Arten von Bauteilen möglich.

SD behält sich vor alle Anforderungen der verschiedenen Werke zu kennen. Sollten die Werke besonderen Anforderungen unterliegen, so ist SD dies im Rahmen der Auftragserteilung schriftlich im Auftragsformular mitzuteilen. Wenn keine Anforderungen auf dem Auftragsformular vermerkt wurden, geht SD automatisch davon aus, dass das komplette Werk ohne Einschränkungen beschichtet werden soll. Einschränkungen können z.B. gewisse Anforderungen an die Oberflächenhärte, Funktionalität beweglicher Teile, Maskierung bestimmter Flächen oder die Demontage einzelner Komponenten, sowie geminderte Hitzebeständigkeit des Werks sein.

Sofern auf dem Auftrag keine Einschränkungen vermerkt wurden, bleiben diese in der Bearbeitung von SD unberücksichtigt. Sie als Besteller  tragen dann das Risiko sowie die  daraus resultierenden Schäden.

 

 

11. Verchromen/Metallisieren

 

Grundsätzlich ist es SD möglich Werke verschiedenster Herkunft und Materialien zu verchromen oder zu metallisieren. Standardmäßig verchromen wir plasmabasiert im Vakuum mittels einer PVD Maschine. Im wesentlichen gelten hier dieselben Risiken wie bei der Pulverbeschichtung. Metallische Werke können hierzu auf verschiedene Weisen vorbereitet werden.

Beispielsweise durch das Polieren, Hochglanzverdichten, Verkupfern, Vernickeln oder eine glasähnliche Pulverbeschichtung.

Sofern vom Besteller nicht ausdrücklich anders verlangt und im Auftragsformular vermerkt, wird als Vorbereitung die glasähnliche Pulverbeschichtung verwendet und nach der Chromschicht ein Topcoat (Klarlack) aufgetragen. Der Besteller hat zu beachten, dass beim zuvor genannten Verfahren nur eine geringe Einebnung der Oberfläche erreicht wird.

Wenn also Werke sehr rau oder strukturiert sind, werden diese dadurch voraussichtlichnicht geglättet. Außerdem kann ebenso wie bei der normalen Pulverbeschichtung eine Orangenhaut ähnliche Oberfläche entstehen.

Alle nicht metallischen Werkstoffe, die nicht aus hochglänzendem ABS-Kunsstoff (Werkneu) bestehen, sind sogenannte Risikowerkstoffe. Risikowerkstoffe sind grundsätzlich nicht zum verchromen geeignet. Diese Werkstoffe werden vor der Verchromung von SD mit einer künstlichen ABS Schicht überzogen. Da die Werke in diesem Verfahren in ABS getaucht werden, können dabei Läufer entstehen. Diese Schicht begünstigt ein anschließendes verchromen, ist jedoch nicht zu 100% absperrfähig. Das bedeutet, das Werkstoffe die z.B. stark verwittert, versprödet, bereits lackiert, silikate oder Weichmacher enthalten, sowie diversen Umwelteinflüssen ausgesetzt wurden, dennoch zu Fehlreaktionen tendieren. Diese äußern sich dann unter anderem durch Verfärbung, unhomogene Oberfläche, Rissbildung, Deformierung bis hin zur vollständigen Zerstörung des Werks. Insbesondere lackierte Werke weisen ein erhöhtes Risiko auf. Bitte beachten Sie ebenfalls, dass lackierte Kunststoffe nicht entlackt werden können, da diese sich bei der Entlackung ganz oder teilweise zersetzen.

 

 

12. Schlussbestimmungen

 

12.1 Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich aus dem

Vertragsverhältnis mit SD ergebenen Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen

Zustimmung von SD. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich SD das Recht vor, durch

schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

 

12.2 Stellt der Besteller seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ein, wird das Insolvenzverfahren über

sein Vermögen beantragt, erfolgen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen oder werden

sonstige Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers bekannt, ist SD zur fristlosen Kündigung des

Vertrages und zum Schadensersatz berechtigt.

 

12.3 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit Bestellern, also für alle

Lieferungen, Leistungen und Zahlungen etc., ist Meschede Brumlingsen.

 

12.4 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen

SD und dem Besteller gilt, soweit diese Bestimmungen nichts anderes vereinbaren, deutsches Recht.

 

 

12.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser allgemeinen

Geschäftsbedingungen wie jegliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die

Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

 

13. Gerichtsstand

 

13.1 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Meschede. SD ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

 

13.2 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger

Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit

der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragpateien verpflichten sich in diesem Falle, die

unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame Klausel ersetzen, die ihr

 

nach Sinn und Zweck wirtschaftlich möglichst nahe kommt.