Allgemeine Werkvertragsbedingungen
Firma Senger Design
Inhaltsverzeichnis:
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Vertragsschluss
3. Mitwirkung des Bestellers
4. Erfüllungsort / Gefahrtragung
5. Abnahme
6. Vergütung / Aufrechnung / Abtretung / Sicherheiten
7. Mängel des Werks
8. Eigentumsübertragung
9. Kündigungsrecht des Bestellers
10. Risiken, Nebenwirkungen und allgemeine Informationen
11. Verchromen/Metallisieren
12. Schlussbestimmungen
13. Gerichtsstand
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen der Firma Senger Design
( Nachfolgend SD genannt) und dem Besteller gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen
Vertragsbedingungen.
Mit der Erteilung des Auftrags durch den Besteller, spätestens mit der Abnahme des Werks, erkennt
der Besteller die alleinige Verbindlichkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sollte der
Besteller entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren
Anwendbarkeit gegenüber der SD ausgeschlossen, auch wenn die SD Ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
2. Vertragsschluss
2.1 Aufträge des Bestellers sind von SD nur verbindlich angenommen, wenn die Annahmeerklärung
durch SD in schriftlicher Form abgegeben und rechtswirksam unterzeichnet wurde. Mündliche oder
telefonische Auftragsannahme, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
2.2 Angebote von SD sind vom Besteller innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des Angebots
schriftlich anzunehmen.
Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, so ist SD zum schriftlichen Widerruf
berechtigt. Eine inhaltlich vom Angebot abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und
muss zu ihrer Wirksamkeit von SD schriftlich angenommen werden. In keinem Fall gilt das Schweigen
von SD als Anerkenntnis einer inhaltlich abweichenden Auftragbestätigung.
2.3 Verlangt der Besteller Änderungen des Auftrags in Konstruktion und Ausführung, ist SD zur
Durchführung der Änderung nur im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet und nur dann, wenn hierbei
die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich
schriftlich geregelt sind.
3. Mitwirkung des Bestellers
3.1 Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, insbesondere
Vorgaben für die Fertigung oder Bearbeitung der Vertragsprodukte sowie betreffend die erforderlichen
Werkzeuge (technische Spezifikationen) oder hat der Besteller für die Fertigung oder Bearbeitung
Ware an SD zu liefern, sind die technischen Spezifikationen und die zu liefernde Ware vorab vom
Besteller auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. SD haftet nur für
offensichtliche Fehler oder Mängel. Diese wird SD vor Beginn der Bearbeitung oder Fertigung dem
Besteller schriftlich mitteilen.
3.2 Ändert der Besteller technische Spezifikationen oder die von SD zu bearbeitende Ware
entsprechend dem fortschreitenden Entwicklungsstand oder den Erfordernissen der Herstellung, hat
er mit SD eine Einigung über die preisliche Veränderung herbeizuführen. Andernfalls ist SD berechtigt,
dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen,
dass SD den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird.
Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt. Dies gilt
auch, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer anderen Handlung, z. B. Lieferung zu
bearbeitender Ware, in Verzug der Annahme kommt.
SD steht für den Fall der Kündigung wegen mangelnder Mitwirkung des Bestellers eine pauschale
Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % des gesamten Bestellwertes der Vertragsprodukte zu. Dem
Besteller bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass SD ein geringerer Schaden entstanden
ist. Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
3.3 Ist das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels der vom Besteller gelieferten Ware oder in
Folge einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, kann SD einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, es sei denn, der Besteller kann SD nachweisen, dass der Mangel der vom Besteller gelieferten Ware oder die fehlerhafte Anweisung offensichtlich war.
4. Erfüllungsort / Gefahrtragung
4.1 Erfüllungsort für das herzustellende Werk ist der Sitz von SD. Bis zur Abnahme des Werkes trägt
SD die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs.
Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, ist SD für den zufälligen Untergang oder eine zufällige
Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes nicht verantwortlich.
4.2 Versendet SD das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort, geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald SD die
Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller eine besondere Anweisung
über die Art der Versendung erteilt hat und SD nur unwesentlich von der Anweisung abweicht. Die
Kosten der Versendung trägt stets der Besteller, wenn nicht SD verbindlich die Kostenübernahme
zugesagt hat. Auch in diesem Fall gilt das vorhergesagt.
4.3 SD verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der
vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung der Ware beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar werden.
Der Besteller ist verpflichtet, sollte kein Fixgeschäft vorliegen, SD eine Verlängerung der Liefertermine zu gewähren.
4.4 Sollten höhere Gewalt, Kriegsausbruch, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche
Maßnahmen, Transport- oder sonstige Betriebsstörungen bei SD sowie unvorhersehbare, außerhalb
des Einflussbereichs von SD und von ihr nicht zu vertretende unabwendbare, schwerwiegende
Ereignisse dazu führen, dass die Lieferung nicht fristgerecht erfolgen kann, ist SD für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferung befreit. SD wird nach Treu und Glauben ihre
Verpflichtung den veränderten Verhältnisse anpassen.
5. Abnahme
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, dass vertragsmäßig hergestellte Werk am Erfüllungsort abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Besteller ist
verpflichtet, Mängel unverzüglich bei Abnahme anzuzeigen.
5.2 Versendet SD das Werk vereinbarungsgemäß nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, hat
der Besteller das Werk unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und Mängel in schriftlicher Form SD
anzuzeigen. Hierbei genügt die Mängelanzeige per Fax.
Mängel sind detailliert anzugeben.
Kommt der Besteller seiner Untersuchungs- und Mängelrügeverpflichtung nicht binnen 8 Tagen ab
Lieferung nach, gilt das Werk sodann als mangelfrei abgenommen, es sei denn SD kannte den
Mangel.
5.3 Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1-3 BGB bezeichneten Recht nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält und im Falle der Lieferung des Werkes durch SD an einen anderen Ort als den Erfüllungsort binnen 8 Tagen ab Lieferung in schriftlicher Form gegenüber SD den Vorbehalt seiner Rechte wegen des Mangels erklärt.
5.4 SD ist zu Teillieferungen berechtigt, falls nichts anderes vereinbart ist. Für von SD vorgenommene
Teillieferungen gelten die unter Ziffer 5.1 – 5.3 geregelten Bestimmungen.
5.5 Der Abnahme steht es gleich, wenn SD von einem Gutachter eine Bescheinigung erteilt wird, dass
1. das versprochene Werk oder auch ein Teil derselben, hergestellt ist und 2. das Werk frei von
Mängeln ist, die der Besteller gegenüber SD behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer
Besichtigung feststellbar sind (Fertigstellungbescheinigung). Für die Bestellung des Gutachters und
das von diesem zu erstellende Gutachten sowie die Rechtsfolgen der Fertigstellungsbescheinigung
gilt § 641 a Abs. 2-4 BGB.
6. Vergütung / Aufrechnung / Abtretung / Sicherheiten
6.1 Ist nichts anderes vereinbart, ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
6.2 Erfolgen Teillieferungen, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
6.3 Die Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die
Vergütung gestundet ist.
6.4 Der jeweils im Angebot von SD ausgewiesene Preis ist ein Nettopreis, der die jeweilige gesetzliche
Mehrwertsteuer, die separat in Prozent und Währungsbetrag ausgewiesen wird, nicht umfasst. Vom
Preis nicht eingeschlossen ist Verpackung, Fracht, Rollgeld, Versicherung und ähnliches. Wenn nichts
anderes vereinbart ist, verbleiben Späne oder sonstige Produktionsabfälle bei SD zur eigenen
Verwertung.
6.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen den Vergütungsanspruch, den SD gegen ihn hat, mit
eigenen Forderungen aufzurechnen. Die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen SD ist
nur zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
6.6 Der Besteller ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SD nicht berechtigt, seine
Forderungen gegen SD abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
6.7 SD hat für ihre Forderungen gegen den Besteller ein Pfandrecht an den von ihr hergestellten oder
auch bearbeiteten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum
Zwecke der Bearbeitung in den Besitz von SD gelangt sind.
6.8 Auf Verlangen von SD hat der Besteller Sicherheit durch eine Garantie oder ein sonstiges
Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf
Zahlungen an SD nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch von SD anerkennt oder
durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist oder
Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
Sicherheitsleistung ist nicht zu erbringen, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein privater Verbraucher nach § 13 BGB
ist.
7. Mängel des Werks
7.1 SD verpflichtet sich, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und
nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die
Beschaffenheit nicht schriftlich vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln.
Wegen unwesentlicher Mängel stehen dem Besteller keine Rechte auf Mängelbeseitigung zu.
Ohne Inrechnungstellung des beigestellten Vormaterials ist SD berechtigt, 2 % Ausschuss zu
produzieren, es sei denn dass andere Absprachen getroffen sind. Ausschuss ist von SD kostenfrei
zurückzuführen.
7.2 Hat SD einen Mangel anerkannt oder der Besteller den Mangel nachgewiesen, kann der Besteller
zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen.
Verlangt der Besteller Nacherfüllung, kann SD nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues
Werk herstellen. In jedem Fall trägt SD die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen. SD kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie objektiv unmöglich oder unzumutbar ist.
Gleiches gilt bei verspäteter Mängelrüge des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei der
Abnahmeuntersuchung nicht erkennbar und der Besteller hat den Mangel unverzüglich gegenüber SD angezeigt.
7.3 Für die Beseitigung des Mangels oder die Neuherstellung des Werks ist SD eine angemessene
Frist zu gewähren.
7.4 Dem Besteller steht das Recht auf Selbstvornahme ( § 637 BGB ) oder Minderung ( § 638 BGB )
nur zu, wenn SD die Nacherfüllung verweigert oder trotz angemessener Nachfristsetzung
Nacherfüllung nicht erbringt oder diese wiederholt fehlgeschlagen ist.
7.5 Ansprüche des Bestellers gegenüber SD wegen Mängel am Werk sind ausgeschlossen, wenn SD
die Mängel nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn SD zur Herstellung des Werks
Stoffe zur Bearbeitung vom Besteller erhielt und diese Mängel aufweisen. Gleiches gilt für von SD von
dritter Seite zur Bearbeitung bezogene Stoffe. Hier haftet SD nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, SD hat eine Garantie übernommen oder Eigenschaften zugesichert.
Sind Mängel auf mangelhafter Materiallieferung Dritter zurückzuführen, tritt SD bereits jetzt ihre
sämtlichen Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Lieferanten an den Besteller ab, der die Abtretung
annimmt.
7.6 Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei Mängeln entfallen, wenn der Besteller im Falle
der Weigerung von SD zur Nacherfüllung seine Rechte nicht binnen 6 Monaten nach Abnahme oder
Lieferung des Werks gerichtlich geltend macht
8. Eigentumsübertragung
8.1 Alle gelieferten Waren und Stoffe müssen frei von Rechten Dritter sein. Das Eigentum an der von
SD gelieferten Ware geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers
aus der Geschäftsverbindung mit SD auf den Besteller über. Der Besteller hat die im Eigentum von SD
stehende Ware wie ein ordentlicher Kaufmann zu verwahren und gegen jegliche Gefahren zu
versichern. Der Besteller ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die von SD
gelieferte Ware zu verfügen. Er tritt im Falle der Veräußerung seinen Zahlungsanspruch gegen jeden
Erwerber bis zur Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber SD an SD ab, die die Abtretung annimmt.
8.2 Der einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt auch für vom Besteller an SD gelieferte
Stoffe, soweit diese durch Verarbeitung oder Umbildung nach § 950 BGB Eigentum von SD geworden
sind.
9. Kündigungsrecht des Bestellers
9.1 Der Besteller kann die mit SD geschlossene Vereinbarung nur aus wichtigem Grund kündigen.
9.2 Kündigt der Besteller, gleich aus welchem Grunde, so ist SD berechtigt, die vereinbarte volle
Vergütung für Leistungen zu verlangen, die bis zur Kündigung erbracht wurden. Für nicht erbrachte
Leistungen kann SD pauschal 60 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Dem Besteller steht das
Recht zum Nachweis höherer ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der
Arbeitskraft der SD offen.
10. Risiken, Nebenwirkungen und allgemeine Informationen
Grundsätzlich ist SD die Beschichtung aller Arten von Bauteilen möglich.
SD behält sich vor alle Anforderungen der verschiedenen Werke zu kennen. Sollten die Werke besonderen Anforderungen unterliegen, so ist SD dies im Rahmen der Auftragserteilung schriftlich im Auftragsformular mitzuteilen. Wenn keine Anforderungen auf dem Auftragsformular vermerkt wurden, geht SD automatisch davon aus, dass das komplette Werk ohne Einschränkungen beschichtet werden soll. Einschränkungen können z.B. gewisse Anforderungen an die Oberflächenhärte, Funktionalität beweglicher Teile, Maskierung bestimmter Flächen oder die Demontage einzelner Komponenten, sowie geminderte Hitzebeständigkeit des Werks sein.
Sofern auf dem Auftrag keine Einschränkungen vermerkt wurden, bleiben diese in der Bearbeitung von SD unberücksichtigt. Sie als Besteller tragen dann das Risiko sowie die daraus resultierenden Schäden.
11. Verchromen/Metallisieren
Grundsätzlich ist es SD möglich Werke verschiedenster Herkunft und Materialien zu verchromen oder zu metallisieren. Standardmäßig verchromen wir plasmabasiert im Vakuum mittels einer PVD Maschine. Im wesentlichen gelten hier dieselben Risiken wie bei der Pulverbeschichtung. Metallische Werke können hierzu auf verschiedene Weisen vorbereitet werden.
Beispielsweise durch das Polieren, Hochglanzverdichten, Verkupfern, Vernickeln oder eine glasähnliche Pulverbeschichtung.
Sofern vom Besteller nicht ausdrücklich anders verlangt und im Auftragsformular vermerkt, wird als Vorbereitung die glasähnliche Pulverbeschichtung verwendet und nach der Chromschicht ein Topcoat (Klarlack) aufgetragen. Der Besteller hat zu beachten, dass beim zuvor genannten Verfahren nur eine geringe Einebnung der Oberfläche erreicht wird.
Wenn also Werke sehr rau oder strukturiert sind, werden diese dadurch voraussichtlichnicht geglättet. Außerdem kann ebenso wie bei der normalen Pulverbeschichtung eine Orangenhaut ähnliche Oberfläche entstehen.
Alle nicht metallischen Werkstoffe, die nicht aus hochglänzendem ABS-Kunsstoff (Werkneu) bestehen, sind sogenannte Risikowerkstoffe. Risikowerkstoffe sind grundsätzlich nicht zum verchromen geeignet. Diese Werkstoffe werden vor der Verchromung von SD mit einer künstlichen ABS Schicht überzogen. Da die Werke in diesem Verfahren in ABS getaucht werden, können dabei Läufer entstehen. Diese Schicht begünstigt ein anschließendes verchromen, ist jedoch nicht zu 100% absperrfähig. Das bedeutet, das Werkstoffe die z.B. stark verwittert, versprödet, bereits lackiert, silikate oder Weichmacher enthalten, sowie diversen Umwelteinflüssen ausgesetzt wurden, dennoch zu Fehlreaktionen tendieren. Diese äußern sich dann unter anderem durch Verfärbung, unhomogene Oberfläche, Rissbildung, Deformierung bis hin zur vollständigen Zerstörung des Werks. Insbesondere lackierte Werke weisen ein erhöhtes Risiko auf. Bitte beachten Sie ebenfalls, dass lackierte Kunststoffe nicht entlackt werden können, da diese sich bei der Entlackung ganz oder teilweise zersetzen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich aus dem
Vertragsverhältnis mit SD ergebenen Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung von SD. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich SD das Recht vor, durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
12.2 Stellt der Besteller seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ein, wird das Insolvenzverfahren über
sein Vermögen beantragt, erfolgen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen oder werden
sonstige Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers bekannt, ist SD zur fristlosen Kündigung des
Vertrages und zum Schadensersatz berechtigt.
12.3 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit Bestellern, also für alle
Lieferungen, Leistungen und Zahlungen etc., ist Meschede Brumlingsen.
12.4 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
SD und dem Besteller gilt, soweit diese Bestimmungen nichts anderes vereinbaren, deutsches Recht.
12.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen wie jegliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
13. Gerichtsstand
13.1 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Meschede. SD ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
13.2 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragpateien verpflichten sich in diesem Falle, die
unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame Klausel ersetzen, die ihr
nach Sinn und Zweck wirtschaftlich möglichst nahe kommt.